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Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) Vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328) BayRS 2030-2-31-F (§§ 1–27)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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Teil 2 Erholungsurlaub (§§ 3–9)
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Teil 3 Dienstbefreiung, sonstiger Urlaub und Fernbleiben vom Dienst (§§ 10–16)
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Teil 4 Verfahrensvorschriften (§§ 17–18)
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Teil 5 Mutterschutz und Stillzeit (§§ 19–22)
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Teil 6 Elternzeit (§§ 23–26)
§ 23 Anspruch, Teilzeitbeschäftigung
§ 24 Inanspruchnahme
§ 25 Entlassungsschutz
§ 26 Krankheitsfürsorge
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Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 26a–27)
[Schlussformel]
Inhalt
UrlMV
Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 28.11.2017
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§ 25
Entlassungsschutz
1
Beamte dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 BeamtStG entlassen werden.
2
§ 22 Abs. 2 gilt entsprechend.