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Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 28.11.2017
§ 23
Anspruch, Teilzeitbeschäftigung
(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- und Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).
(2) 1Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.
(3) Für kommunale Wahlbeamte findet Abs. 2 keine Anwendung.