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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 21
Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
1Soweit die Schutzfristen entsprechend § 3 MuSchG sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit ohne Besoldung fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag. 2Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach Art. 38 BayBesG – im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 € begrenzt.