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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 19
Anwendung des Mutterschutzgesetzes
1Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die §§ 3 bis 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend anzuwenden. 2§ 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 MuSchG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die oberste Dienstbehörde tritt. 3Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.