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Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 28.11.2017
§ 18
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung
(1) 1Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann nur widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre oder wenn Gründe vorliegen, die von dem Beamten zu vertreten sind. 2Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nur im erstgenannten Fall ersetzt.
(2) 1Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung soll zurückgenommen werden, wenn der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. 2In diesem Fall ist der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. 3Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Dem Antrag eines Beamten, einen genehmigten Urlaub aus wichtigem Grund zu verlegen oder abzubrechen kann entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.