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Text gilt ab: 01.05.2024
Fassung: 28.11.2017
§ 17
Antrag und Genehmigung
(1) Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen.
(2) 1Für die Erteilung des Urlaubs und einer Dienstbefreiung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. 2Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. 3Diese bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.