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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 16
Fernbleiben vom Dienst bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
(1) 1Beamte dürfen dem Dienst unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während einer Dienstunfähigkeit fernbleiben; eines Urlaubs bedarf es nicht. 2Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht. 2Der Dienstvorgesetzte kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen.