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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 13
Sonderurlaub
(1) 1Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). 2In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. 3Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung).
(2) 1Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. 2Bei einer Teilbeurlaubung werden die Besoldung und eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Freistellungsdauer zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 3Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. 4Die Belassung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. 5Sie kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Sonderurlaubs auf Antrag des Beamten beendet wird.