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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 12
Urlaub für Verbesserungsvorschläge
Auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels können Beamten für einen Verbesserungsvorschlag in jedem Kalenderjahr bis zu drei weitere Urlaubstage unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden.