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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 10
Dienstbefreiung
(1) 1Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn kann bewilligt werden
1.
zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst,
2.
aus Anlass ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen, die während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, im erforderlichen und nachgewiesenen Umfang,
3.
bei folgenden Anlässen:

a)
Umzug an einen anderen Ort aus dienstlichem Anlass
1 Arbeitstag

b)
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin
1 Arbeitstag

c)
Tod des Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage

d)
schwere Erkrankung



aa)
eines Angehörigen, soweit die Person in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr


bb)
eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
bis zu 4 Arbeitstage je Kind im Kalenderjahr


cc)
einer Betreuungsperson, wenn Beamte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, selbst übernehmen müssen,
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

e)
in sonstigen begründeten Fällen
bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr
4.
für Zwecke der Landesverteidigung sowie für Einsatz und Aus- und Fortbildung durch Hilfs- und Rettungsorganisationen,
bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
5.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und beruflichen Fortbildungsveranstaltungen sowie für staatspolitische Zwecke,
bis zu 5 Arbeitstage im Kalenderjahr
6.
für die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokal-Wettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene,
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr
7.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem Beamte angehören, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen sie als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnehmen,
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr
8.
für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehören.
bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr
2Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. 3Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinne des Art. 87 Abs. 2 BayBG (Freizeitausgleich) angerechnet werden. 4Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.
(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa und bb der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. 2Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, über die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb mögliche Dienstbefreiung hinaus Dienstbefreiung bis zu dem Maße gewährt werden, in dem Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.
(4) 1Um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation im Sinne der §§ 2 und 7 des Pflegezeitgesetzes eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können, haben Beamte Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung. 2Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 vorzulegen. 3Für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13.
(5) 1Zur Begleitung einer behinderten Person bei einer stationären Krankenhausbehandlung kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 44b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können. 2Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. 3§ 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) 1Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe, für die nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Dienstbefreiung bewilligt werden kann, darf der Gesamtumfang der Dienstbefreiungen 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(7) 1Dienstbefreiung wird nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 und auch nur zu zwei Fünfteln auf den Urlaubsanspruch des laufenden, ersatzweise des nächsten Kalenderjahres, ersatzweise auf Ansprüche auf Freizeitausgleich angerechnet. 2Durch die Anrechnung des Urlaubs nach Satz 1 darf die Zahl der Urlaubstage nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht unterschritten werden. 3Scheidet eine Anrechnung aus, weil ein anrechenbarer Anspruch auf Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich nicht zur Verfügung steht, ist der Umfang der Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Satzes 1 zu kürzen. 4Auf Antrag ist in entsprechendem Umfang Sonderurlaub nach § 13 zu gewähren. 5§ 3 Abs. 3 Satz 4 ist jeweils anzuwenden.