Inhalt

UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 5
Höhe
1Die Unterrichtsvergütung je vergütungsfähiger Unterrichtsstunde wird in Höhe des Stundensatzes gewährt, der gemäß Art. 61 Abs. 5 BayBesG in Verbindung mit Anlage 9 BayBesG für das angestrebte Lehramt jeweils als Mehrarbeitsvergütung festgelegt ist. 2Die sich daraus ergebende Unterrichtsvergütung darf im Kalendermonat den Anwärtergrundbetrag nach Art. 77 BayBesG in Verbindung mit Anlage 10 BayBesG nicht überschreiten.