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UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 4
Vergütungsfähige Unterrichtsstunden
(1) 1Vergütungsfähig sind die über zehn Wochenstunden hinaus eigenverantwortlich erteilten Unterrichtsstunden. 2Für ausgefallene Unterrichtsstunden kann eine Vergütung mit Ausnahme des Abs. 2 nicht gewährt werden.
(2) 1Führen Lehramtsanwärter während der Zeit, in der ihnen eigenverantwortlicher Unterricht übertragen ist, eine sonstige schulische Veranstaltung im Sinn des Art. 30 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen selbstständig durch, sind die hierdurch ausfallenden Unterrichtsstunden bei der Berechnung der Unterrichtsvergütung in dem Umfang zu berücksichtigen, wie wenn sie tatsächlich abgeleistet worden wären. 2Als sonstige schulische Veranstaltungen in diesem Sinn gelten insbesondere
1.
Unterrichtsgänge einschließlich der Begleitung der Schülerinnen und Schüler bei Betriebserkundungen und Betriebspraktika,
2.
Schüler- und Lehrwanderungen,
3.
Lehr- und Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schulskikurse,
4.
Schulsportveranstaltungen, Schulfeiern
5.
Theaterbesuche und
6.
Schulgottesdienste.
3Bei Einsatz in einem Schülerheim werden zwei Heimstunden einer Unterrichtsstunde gleichgesetzt.