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BayUniKlinG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 23.05.2006
Art. 9
Klinikumsvorstand
(1) Dem Klinikumsvorstand gehören an
1.
der Ärztliche Direktor oder die Ärztliche Direktorin (Vorsitz),
2.
der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin,
3.
der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin,
4.
der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultät.
(2) 1Die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist möglich. 2Der Aufsichtsrat entscheidet, ob das Amt des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Haupt- oder im Nebenamt wahrgenommen wird. 3Vor der Bestellung eines Ärztlichen Direktors oder einer Ärztlichen Direktorin im Hauptamt wird die Klinikumskonferenz angehört. 4Soll die Funktion des Ärztlichen Direktors oder der Ärztlichen Direktorin im Nebenamt wahrgenommen werden, hat die Klinikumskonferenz das Recht, ein Mitglied gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 für die Bestellung zum Ärztlichen Direktor oder zur Ärztlichen Direktorin vorzuschlagen. 5Der Kaufmännische Direktor oder die Kaufmännische Direktorin und der Pflegedirektor oder die Pflegedirektorin können vom Aufsichtsrat abweichend von Satz 1 auch unbefristet bestellt werden, wobei das Recht auf Abberufung unberührt bleibt.
(3) 1Für die Mitglieder des Klinikumsvorstands wird jeweils eine Stellvertretung bestellt. 2Das Mitglied gemäß Abs. 1 Nr. 4 wird durch den Prodekan oder die Prodekanin der Medizinischen Fakultät vertreten. 3Für die Bestellung einer Stellvertretung für den Ärztlichen Direktor oder die Ärztliche Direktorin gilt Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(4) 1Der Klinikumsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.