Inhalt
Art. 8
Aufgaben des Aufsichtsrats
(1) 1Der Aufsichtsrat entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten des Klinikums und überwacht die Tätigkeit des Klinikumsvorstands; er trägt insbesondere dafür Sorge, dass das Klinikum die ihm zur Gewährleistung von Forschung und Lehre obliegenden Aufgaben erfüllt. 2Der Aufsichtsrat hat ein umfassendes Informations-, Einsichts- und Prüfungsrecht.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums und nimmt insbesondere folgende weitere Aufgaben wahr:
- 1.
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Er bestellt die Mitglieder des Klinikumsvorstands gemäß Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie die stellvertretenden Mitglieder und beruft sie ab;
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- 2.
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er entscheidet über die Vergütung und Ausgestaltung der Verträge für die Mitglieder des Klinikumsvorstands;
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- 3.
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er beschließt über den Wirtschaftsplan;
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- 4.
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er entscheidet über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses;
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- 5.
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er entscheidet über die Entlastung des Klinikumsvorstands;
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- 6.
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er bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer;
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- 7.
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er entscheidet über große Baumaßnahmen, soweit das Universitätsklinikum Bauherr ist, und entscheidet über das Einvernehmen zur Übertragung der Bauherreneigenschaft nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2;
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- 8.
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er entscheidet über Anträge auf Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ab einer Wertgrenze von 250.000,– € im Einzelfall;
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- 9.
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er genehmigt den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.
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(3) 1Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. 2Dazu gehören insbesondere:
- 1.
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Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen auf eine Zeitdauer von über fünf Jahren oder einer durch den Aufsichtsrat bestimmten Wertgrenze,
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- 2.
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Übernahme von Bürgschaften und Garantien außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,
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- 3.
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Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten sowie Gewährung von Darlehen außerhalb der vom Aufsichtsrat allgemein bestimmten Grenzen,
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- 4.
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Gründung von und Beteiligung an Unternehmen, deren Bilanzsumme mehr als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird; Beteiligungen mit geringerer tatsächlicher oder voraussichtlicher Bilanzsumme sind dem Aufsichtsrat anzuzeigen,
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- 5.
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Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staatsministerium.
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3Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften allgemein erteilen.