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BayUniKlinG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 23.05.2006
Art. 7
Aufsichtsrat
(1) 1Dem Aufsichtsrat gehören an
1.
die Staatsministerin oder der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst (Staatsminister) oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums mindestens auf Ebene der Abteilungsleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
a)
eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Staatsministeriums sowie
b)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
3.
die oder der Vorsitzende der Hochschulleitung der Universität,
4.
eine Professorin oder ein Professor der Medizin, die oder der dem Klinikumsvorstand nicht angehört,
5.
eine in Wirtschaftsangelegenheiten erfahrene Persönlichkeit sowie eine Leiterin oder ein Leiter einer klinischen Einrichtung, die sich unmittelbar mit Krankenversorgung befasst, als externe Mitglieder.
2Die Mitglieder des Klinikumsvorstands nehmen an den Beratungen des Aufsichtsrats teil, soweit der Aufsichtsrat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) 1Die Aufsichtsratsmitglieder nach Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 werden vom Staatsminister auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. 2Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgt auf Vorschlag des Staatsministers der Finanzen und für Heimat beziehungsweise des Staatsministers für Gesundheit und Pflege. 3Für das Mitglied nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterbreitet der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät aus dem in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und 5 genannten Personenkreis im Benehmen mit der Klinikumskonferenz einen Vorschlag. 4Für die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 unterbreitet die Hochschulleitung der Universität im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand Vorschläge.
(3) 1Der Staatsminister kann für jedes Aufsichtsratsmitglied eine Stellvertretung bestellen. 2Für die Stellvertretung des Mitglieds nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 unterbreitet die Hochschulleitung einen Vorschlag. 3Hinsichtlich der Vorschläge für die Stellvertretung der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 gilt Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) 1Die Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der ihnen nachfolgenden Mitglieder im Amt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist ehrenamtlich.
(5) 1Bei Beschlüssen, die Angelegenheiten nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 betreffen, müssen die Mitglieder nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ihre Stimmen einheitlich abgeben. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. 3Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung, die sich der Aufsichtsrat gibt.
(6) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 sowie ihre Stellvertretungen haben im Fall eines Haftungsanspruchs, der auf Grund ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat geltend gemacht wird, gegen das Klinikum Anspruch auf Ersatz des ihnen entstehenden Schadens. 2Handelt das Aufsichtsratsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig, besteht dieser Anspruch nicht. 3Gegenüber dem Klinikum haften sie nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.