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BayUniKlinG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 23.05.2006
Art. 1
Rechtsform
(1) Der Freistaat Bayern betreibt als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung
1.
das Klinikum der Universität Augsburg (Universitätsklinikum Augsburg),
2.
das Klinikum der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Universitätsklinikum Erlangen),
3.
das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München (Klinikum der Universität München),
4.
das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München,
5.
das Klinikum der Universität Regensburg (Universitätsklinikum Regensburg),
6.
das Klinikum der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Universitätsklinikum Würzburg).
(2) Über die Zuordnung von Einrichtungen zu einem Klinikum entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) im Benehmen mit der Hochschulleitung und dem Klinikumsvorstand nach Anhörung des Aufsichtsrats durch Verwaltungsakt; Rechtsbehelfe dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Der Freistaat Bayern überlässt dem Klinikum ohne Änderung des Eigentums die für den Betrieb notwendigen Grundstücke unentgeltlich zur Nutzung. 2Der Freistaat Bayern kann im Rahmen des staatlichen Immobilienmanagements hierfür weitere Grundstücke erwerben. 3Soweit Grundstücke des Körperschaftsvermögens einer Universität dem Klinikum dienen, stellt sie die Universität unentgeltlich zur Verfügung.
(4) Das Klinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 7 der Abgabenordnung (AO).