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BayUniKlinG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 23.05.2006
Art. 14
Zusammenarbeit mit der Medizinischen Fakultät
(1) Die Entscheidung, welcher Anteil des staatlichen Zuschusses für Forschung und Lehre und welcher Anteil für sonstige Trägeraufgaben verwendet wird, trifft der Dekan oder die Dekanin im Einvernehmen mit dem Klinikumsvorstand.
(2) 1Über die Verteilung und Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 entscheidet der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit dem Klinikumsvorstand nach Maßgabe der von der Medizinischen Fakultät aufzustellenden Grundsätze; Art. 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayHIG bleibt unberührt. 2Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel für die sonstigen Trägeraufgaben trifft der Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem Dekan oder der Dekanin.
(3) 1Das Klinikum ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verpflichtet. 2Dem Universitätsklinikum obliegt die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. 3Das Weitere regelt die Verordnung gemäß Art. 12 Abs. 3.
(4) Soweit Entscheidungen des Klinikums Auswirkungen auf den Bereich von Forschung und Lehre haben, werden diese im Einvernehmen mit der Medizinischen Fakultät getroffen.
(5) Kommen das Einvernehmen gemäß Abs. 1 oder 4 oder eine Einigung über die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für die Medizinische Fakultät durch das Klinikum gemäß Abs. 3 nicht zustande, entscheidet der Aufsichtsrat.