Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft (Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – BayUVollzG) Vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678) BayRS 312-1-J (Art. 1–40)
Bereich erweitern
Teil 1 Anwendungsbereich (Art. 1)
Bereich erweitern
Teil 2 Grundsätze (Art. 2–7)
Bereich erweitern
Teil 3 Vollzugsverlauf (Art. 8–10)
Bereich erweitern
Teil 4 Gestaltung des Lebens in der Anstalt (Art. 11–14)
Bereich erweitern
Teil 5 Verkehr mit der Außenwelt (Art. 15–24)
Bereich erweitern
Teil 6 Gesundheitliche und soziale Betreuung (Art. 25–26)
Bereich erweitern
Teil 7 Besondere Maßnahmen (Art. 27–28)
Bereich reduzieren
Teil 8 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene (Art. 29–35)
Art. 29 Anwendungsbereich
Art. 30 Gestaltung des Vollzugs
Art. 31 Ausstattung des Vollzugs
Art. 32 Verkehr mit der Außenwelt
Art. 33 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung; Arbeit
Art. 34 Trennung des Vollzugs
Art. 35 Weitere Bestimmungen
Bereich erweitern
Teil 9 Ergänzende Anwendung anderer Gesetze (Art. 36–37)
Bereich erweitern
Teil 10 Schlussvorschriften (Art. 38–40)
[Schlussformel]
Inhalt
BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Teil 8 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene
Art. 29 Anwendungsbereich
Art. 30 Gestaltung des Vollzugs
Art. 31 Ausstattung des Vollzugs
Art. 32 Verkehr mit der Außenwelt
Art. 33 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung; Arbeit
Art. 34 Trennung des Vollzugs
Art. 35 Weitere Bestimmungen