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UStützV
Text gilt ab: 31.12.2020
Fassung: 05.05.2006
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Verordnung über den Unterstützungsfonds nach Art. 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes
(Unterstützungsfonds-Verordnung – UStützV)
Vom 5. Mai 2006
(GVBl. S. 227)
BayRS 2129-4-3-U

Vollzitat nach RedR: Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV) vom 5. Mai 2006 (GVBl. S. 227, BayRS 2129-4-3-U), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 709) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 13a Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 2129-4-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Beitragshöhe
(1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre bis 2020 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr, für die Jahre 2021 bis 2025 auf je eine Million Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) 1Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet. 2Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.
(3) 1Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. 2Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik mit. 3Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. 4In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. 5Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes). 6Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird, werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr. 7Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. 8Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2025 gestellt werden.
§ 2
Beitragsfälligkeit, Erhebungsverfahren
(1) Der Beitrag des Freistaates Bayern wird im Dezember eines jeden Jahres an den Unterstützungsfonds abgeführt.
(2) 1Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik durch Beitragsbescheid festgesetzt. 2Die Beitragsbescheide sollen spätestens bis zum 31. März des Jahres erlassen werden, für das die Beiträge berechnet sind.
(3) 1Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden mit der Auszahlung der Schlüsselzuweisungen für das vierte Vierteljahr des jeweiligen Beitragsjahres fällig. 2Sie werden hierbei vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einbehalten und an den Unterstützungsfonds abgeführt. 3Soweit kreisangehörige Gemeinden keine ausreichenden Schlüsselzuweisungen erhalten, zahlen sie die Beiträge bis zum 15. Dezember des jeweiligen Beitragsjahres unmittelbar an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut.
§ 3
Beleihung, Zuschussverfahren
(1) 1Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB mbH) wird beliehen mit den Aufgaben der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 13a Abs. 4 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) sowie der Auszahlung und Abrechnung von Zuschüssen. 2Die Beleihung umfasst auch die Prüfung der Anträge insbesondere auf die fachliche Eignung und auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Aufstellung und Führung der Prioritätenliste. 3Die Beliehene erhält die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel von dem Unterstützungsfonds.
(2) 1Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. 2Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) 1Die Beleihung endet mit der Abwicklung des letzten Zuschusses aus dem Unterstützungsfonds, frühestens am 31. Dezember 2025. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die Beleihung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat jederzeit aufheben. 3Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.
§ 4
Prioritätenliste, Begriffsbestimmungen
(1) 1Die Prioritätenliste gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG beschreibt und begründet insbesondere die fachliche Rangfolge der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. 2In die Prioritätenliste können auch Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung bereits vor Antragstellung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen der Gefahrenabwehr begonnen wurde und die noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Sinn des Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG sind
1.
historische Erkundungen, orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen im Sinn von § 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG),
2.
Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie
3.
erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen,
die nach abfall- oder bodenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Gemeinde durchzuführen sind.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. 2Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
München, den 5. Mai 2006
Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Dr. Werner Schnappauf, Staatsminister