Inhalt
§ 4
Prioritätenliste, Begriffsbestimmungen
(1) 1Die Prioritätenliste gemäß Art. 13a Abs. 4 Satz 6 BayBodSchG beschreibt und begründet insbesondere die fachliche Rangfolge der Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel. 2In die Prioritätenliste können auch Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, mit deren Durchführung bereits vor Antragstellung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen der Gefahrenabwehr begonnen wurde und die noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Sinn des Art. 13a Abs. 4 BayBodSchG sind
- 1.
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historische Erkundungen, orientierende Untersuchungen und Detailuntersuchungen im Sinn von § 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Sanierungsuntersuchungen im Sinn von § 13 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG),
- 2.
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Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8 BBodSchG sowie
- 3.
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erforderliche Vorkehrungen im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, ausgenommen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen,
die nach abfall- oder bodenschutzrechtlichen Bestimmungen von der Gemeinde durchzuführen sind.