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UStützV
Text gilt ab: 31.12.2020
Fassung: 05.05.2006
§ 3
Beleihung, Zuschussverfahren
(1) 1Die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB mbH) wird beliehen mit den Aufgaben der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 13a Abs. 4 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) sowie der Auszahlung und Abrechnung von Zuschüssen. 2Die Beleihung umfasst auch die Prüfung der Anträge insbesondere auf die fachliche Eignung und auf die Wirtschaftlichkeit sowie die Aufstellung und Führung der Prioritätenliste. 3Die Beliehene erhält die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel von dem Unterstützungsfonds.
(2) 1Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr nach Abs. 1 übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. 2Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben unterliegt die Beliehene der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) 1Die Beleihung endet mit der Abwicklung des letzten Zuschusses aus dem Unterstützungsfonds, frühestens am 31. Dezember 2025. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann die Beleihung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat jederzeit aufheben. 3Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen.