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UStützV
Text gilt ab: 31.12.2020
Fassung: 05.05.2006
§ 1
Beitragshöhe
(1) Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds werden für die Jahre bis 2020 auf je fünf Millionen Euro pro Jahr, für die Jahre 2021 bis 2025 auf je eine Million Euro pro Jahr festgesetzt.
(2) 1Die Beiträge der kreisangehörigen Gemeinden werden jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet. 2Sie sind auf volle Euro-Beträge zu runden.
(3) 1Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte reduziert werden. 2Über die Reduzierung entscheidet das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf Antrag und teilt die Entscheidung bis zum 1. März des laufenden Beitragsjahres dem Landesamt für Statistik mit. 3Eine besondere Härte kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gemeinde ihre sämtlichen stillgelegten Hausmülldeponien vor dem 1. Mai 2006 nachweislich bereits vollständig saniert hat und eine Inanspruchnahme des Unterstützungsfonds aus diesem Grund ausgeschlossen ist. 4In dem in Satz 3 genannten Fall gilt die Entscheidung des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für die gesamte Laufzeit des Unterstützungsfonds. 5Den durch die Reduzierung entstehenden Beitragsausfall tragen die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Beitragsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes). 6Sofern der Antrag nach Satz 1 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis zum 1. Januar eines Jahres gestellt wird, werden Änderungen der Beitragshöhe bei der Erstellung der Beitragsbescheide für das laufende Beitragsjahr berücksichtigt, ansonsten in dem auf die Antragstellung folgenden Jahr. 7Ein verbleibender Differenzbetrag auf Grund der nachträglichen Berichtigung der Beitragshöhe vorangegangener Jahre wird damit verrechnet. 8Der Antrag auf Beitragsreduzierung kann nur bis zum 1. Januar 2025 gestellt werden.