Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2007

2. Zu Art. 12 BayUKG

2.1 Anwendungsbereich

Art. 12 BayUKG bestimmt als Nachfolgeregelung des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F., dass bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Änderungen der Behördenstruktur, die in der Regel mehrere Bedienstete unabhängig von individuellen dienstrechtlichen Maßnahmen betreffen, auf Antrag von der Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werden kann und stattdessen Auslagenersatz (Fahrtkostenersatz ggf. in Verbindung mit einem Mietzuschuss) gewährt werden kann. Die bisherige Voraussetzung der „Ämterneugliederung“ wird durch eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Fallgestaltungen in Art. 12 Abs. 1 BayUKG ersetzt.

2.2 Änderung des Dienstorts „in Folge“ einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG

Ob sich der Dienstort in Folge einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1 - 7 BayUKG ändert, ist jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Für die Gewährung des Auslagenersatzes reicht es nicht aus, dass eine mit der Änderung des Dienstorts verbundene dienstrechtliche Maßnahme (z.B. Versetzung, Abordnung) in einem von einer Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsbereich erfolgt. Vielmehr muss im Einzelfall ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der dienstrechtlichen Maßnahme bzw. der Änderung des Dienstorts und der organisatorischen Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 gegeben sein. Der Annahme eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit einer Verwaltungsreformmaßnahme steht nicht entgegen, dass sich der Dienstort ggf. bereits vor dem Wirksamwerden bzw. der Umsetzung der Verwaltungsreformmaßnahme geändert hat. Dies gilt auch, wenn der Dienstortwechsel auf Initiative des Bediensteten erfolgt, sofern zum Zeitpunkt des Wechsels bereits feststeht, dass der bisherige Aufgabenbereich des Bediensteten von der Verwaltungsreformmaßnahme betroffen ist.

2.3 Berechtigte persönliche Gründe der Bediensteten

2.3.1 

Maßgebend für die Altersgrenze und die berechtigten persönlichen Gründe ist der Zeitpunkt des Dienstortwechsels. Erfüllen Berechtigte die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 BayUKG erst zu einem späteren Zeitpunkt, bleibt es bei der Zusage der Umzugskostenvergütung, die Gewährung von Auslagenersatz nach Art. 12 BayUKG ist nicht möglich.

2.3.2 

Berechtigte persönliche Gründe im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG sind nach den Umständen des Einzelfalls anzuerkennen; die Anerkennung kann allgemein von der Zustimmung der obersten Dienstbehörde abhängig gemacht werden. Vom Vorliegen eines berechtigten persönlichen Grundes kann insbesondere in folgenden Fällen ausgegangen werden:

2.3.2.1 

Berechtigte bewohnen am bisherigen Wohnort ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung oder besitzen an einer dort gelegenen Wohnung ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht. Entsprechendes gilt, wenn der Ehegatte der berechtigten Person Eigentümer des Hauses oder der Wohnung oder Inhaber des Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechts ist.
Haben Berechtigte bereits mit dem Bau eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung begonnen oder den Kaufvertrag über den Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung am bisherigen Wohnort abgeschlossen, liegt ebenfalls ein berechtigter persönlicher Grund im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor. Nicht ausreichend ist die bloße Absicht, am bisherigen Wohnort ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung zu errichten oder zu erwerben.

2.3.2.2 

Berechtigte bewohnen am bisherigen Wohnort eine Wohnung im Sinn von Art. 9 Abs. 3 BayUKG, für die sie auf Dauer kein Nutzungsentgelt, sondern lediglich die anfallenden Nebenkosten oder ein Nutzungsentgelt, das weniger als die Hälfte der ortsüblichen Miete beträgt, aufwenden müssen.

2.3.2.3 

Der Ehegatte einer berechtigten Person geht von der bisherigen gemeinsamen Wohnung einer Erwerbs- oder Berufstätigkeit nach, die vom neuen Dienstort aus nicht oder nur unter nicht zumutbaren Bedingungen ausgeübt werden könnte. Der alleinige Umstand, dass dem Ehegatten nach dem Umzug zeitlicher und finanzieller Aufwand für die täglichen Fahrten von der neuen Wohnung zur Arbeitsstelle erwächst, stellt keine unzumutbare Bedingung im Sinn von Satz 1 dar, es sei denn, die einfache Entfernung vom neuen Dienstort der berechtigten Person zur Arbeitsstelle des Ehegatten beträgt auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km.

2.3.2.4 

Die berechtigte Person oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger hat nicht nur vorübergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einen Umzug nicht zumutbar erscheinen lassen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung und die Unzumutbarkeit des Umzugs müssen durch amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen sein.

2.3.2.5 

Auf Grund der Schul- oder Berufsausbildung eines mit der berechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist ein Umzug nicht zumutbar.

2.4 Höhe und Dauer des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG

2.4.1 

Durch die Fahrtkostenerstattung werden die in Folge der Änderung des Dienstortes anfallenden Mehraufwendungen der Berechtigten für die Fahrten von der (bisherigen) Wohnung zur neuen Dienststelle abgegolten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder privater Kraftfahrzeuge ist den Berechtigten freigestellt. Die Kostenerstattung richtet sich nach den tatsächlich benutzten Verkehrsmitteln; erstattungsfähig sind nur die Kosten für tatsächliche Fahrten. Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich eine pauschalierte Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,20 € pro Kilometer der berücksichtigungsfähigen Wegstrecke zu gewähren. Die Gewährung der erhöhten pauschalierten Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 € pro Kilometer ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe zulässig.
Triftige Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Sinn von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayUKG werden insbesondere dann vorliegen, wenn die neue Dienststelle mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht zu erreichen ist, mindestens zwei berechtigte Personen ein Fahrzeug gemeinsam benutzen oder Berechtigte als schwerbehinderte Menschen erheblich gehbehindert oder aus anderen gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind. Zeitersparnis ist in der Regel ein triftiger Grund, wenn diese bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für Hin- und Rückfahrt (insgesamt) zwei Stunden im Vergleich zu der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden fahrplanmäßigen Fahrzeit beträgt.
Bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung ist
die Wegstrecke von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle gegenzurechnen,
eine maximale (einfache) Mehrstrecke von 100 km pro Arbeitstag zu berücksichtigen,
zur Ermittlung der maßgebenden Strecken die entfernungsmäßig jeweils kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung zu Grunde zu legen; bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist jedoch zu berücksichtigen, dass die kürzeste verkehrsübliche Verbindung für das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel von der für Kraftfahrzeuge einschlägigen Strecke abweichen kann,
die Mehrstrecke jeweils bei dem Verkehrsmittel zu berücksichtigen, bei dem sie tatsächlich anfällt; mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Mehrstrecken können durch eine anteilige Erstattung des anfallenden Fahrpreises im Verhältnis der Mehrstrecke zur Gesamtstrecke abgegolten werden,
bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Art. 5 Abs. 1 BayRKG zu beachten, wonach Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen und lediglich notwendige Fahrtkosten zu erstatten sind.
Sofern es sich bei den Berechtigten im Sinn des Art. 12 BayUKG um Bedienstete handelt, deren Dienstort sich vor der aktuellen Maßnahme im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayUKG bereits früher durch eine Verwaltungsmaßnahme im Sinn des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. geändert hat und ihnen aus diesem Anlass Trennungsgeld nach Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. gewährt worden ist, ist bei der Bemessung der Fahrtkostenerstattung nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG als „bisherige Dienststelle “ die Dienststelle der Bediensteten vor der Maßnahme im Sinn des Art. 2 Abs. 8 BayUKG a. F. maßgebend.

2.4.2 

Bei unterwöchigem auswärtigem Verbleib erhalten Berechtigte einen Mietzuschuss in Höhe von bis zu 250 € pro Monat. Für die Bemessung des Mietzuschusses ist die Nettokaltmiete der auswärtigen Unterkunft maßgebend. Nebenkosten werden nicht berücksichtigt.
Neben dem Mietkostenzuschuss erhalten auswärtig verbleibende Berechtigte für eine durchgeführte wöchentliche Heimfahrt Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 2.4.1.

2.4.3 

Der Auslagenersatz wird für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Dienstortwechsels gewährt. Liegt zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Umzugshinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor, begründet dies keinen (weiteren) Anspruch auf Gewährung von Auslagenersatz.

2.5 Nachträglicher Verzicht auf Umzugskostenzusage; Abrechnung

Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayUKG entfällt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung, wenn der Umzug nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage stattfindet. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Widerruf der Umzugskostenzusage und die Gewährung von Auslagenersatz beantragt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG bereits zum Zeitpunkt des Dienstortwechsels vorlagen. Zu beachten ist in den Fällen des „nachträglichen “ Verzichts jedoch, dass die Gewährung von Auslagenersatz nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Verzichts – für die dann noch verbleibende Dauer des zehnjährigen Anspruchszeitraums – möglich ist.
Für die Abrechnung des Auslagenersatzes ist Art. 3 Abs. 2 BayUKG entsprechend anwendbar, d.h. Leistungen müssen innerhalb eines halben Jahres geltend gemacht werden. Es bestehen keine Bedenken, den Auslagenersatz ähnlich wie beim Trennungsgeld monatlich abzurechnen; für die Ermittlung des Beginns der Ausschlussfrist kann deshalb der Ablauf des jeweils maßgebenden Monats herangezogen werden.

2.6 Steuerliche Behandlung des Auslagenersatzes nach Art. 12 BayUKG

Für die steuerliche Beurteilung des Auslagenersatzes nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG gelten die Ausführungen in der Nr. 3.2 (Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung) der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. März 2004 (FMBl S. 42), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2005 (FMBl S. 131), zur steuerlichen Behandlung von Trennungsgeldern sinngemäß.
Demnach stellt die bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG zustehende Fahrtkostenerstattung unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Im Gegenzug können Berechtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 9 EStG geltend machen.
Bei unterwöchigem auswärtigem Verbleib ist die steuerliche Beurteilung des Mietzuschusses und der Fahrtkostenerstattung für eine wöchentliche Heimfahrt nach den für die doppelte Haushaltsführung geltenden Grundsätzen vorzunehmen; eine doppelte Haushaltsführung in steuerlichem Sinn liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (vgl. Nr. 3 der vorgenannten Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen). Liegt diese Voraussetzung vor, ist die Fahrtkostenerstattung und der Mietkostenzuschuss nach Art. 12 Abs. 2 BayUKG insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 EStG abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen. Ein Werbungskostenabzug für die Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nur insoweit möglich, als die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht bereits steuerfrei ersetzt wurden.