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Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) Vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933) BayRS 2129-1-4-U (Art. 1–14)
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften (Art. 1–2)
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Zweiter Abschnitt Informationszugang auf Antrag (Art. 3–9)
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Dritter Abschnitt Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen (Art. 10–11)
Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Art. 11 Umweltzustandsbericht
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Vierter Abschnitt Schlussvorschriften (Art. 12–14)
[Schlussformel]
Inhalt
BayUIG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 08.12.2006
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Dritter Abschnitt Antragsunabhängige Verbreitung von Umweltinformationen
Art. 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Art. 11 Umweltzustandsbericht