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BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 10
Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) 1Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. 2In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen. 3Mehrfachinformationen über den gleichen Inhalt durch verschiedene informationspflichtige Stellen sind zu vermeiden.
(2) 1Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Union erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
2.
beschlossene politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach Nrn. 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen im Sinn der §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art. 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1.
2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können.
(3) 1Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. 2Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. 3Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Abs. 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) 1Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. 2Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 und 8 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 bis 6 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder auf private Stellen übertragen werden.