Inhalt
Art. 7
Schutz öffentlicher Belange
(1) 1Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
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die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit,
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die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1,
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die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
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den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 oder auf Schutzgüter im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. 2Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2) Soweit ein Antrag
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offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
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sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 bezieht,
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bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach Art. 4 Abs. 3 weitergeleitet werden kann,
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sich auf das Zugänglichmachen von Material, das gerade vervollständigt wird, von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken oder noch nicht aufbereiteten Daten bezieht oder
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zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach Art. 4 Abs. 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.