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BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 13
Überwachung der privaten informationspflichtigen Stellen
1Die Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 für den Freistaat Bayern oder eine unter seiner Aufsicht stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und können hierzu die erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. 2Diese privaten informationspflichtigen Stellen haben den kontrollierenden Stellen auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die die kontrollierenden Stellen zur Wahrung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigen.