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BayUIG
Text gilt ab: 30.12.2015
Fassung: 08.12.2006
Art. 11
Umweltzustandsbericht
1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Freistaat Bayern. 2Hierbei berücksichtigt es Art. 10 Abs. 1, 3 und 6. 3Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. 4Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2007 zu veröffentlichen.