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Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 5
Realteilung
(1) 1Berechtigten, auf die die Voraussetzungen der Vollübereignung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht zutreffen oder die einen Antrag nach Art. 4 Abs. 3 stellen, sind die Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke, an denen ihnen aufgrund Berechtigung oder Vergünstigung eine Holznutzungsbefugnis zusteht, in dem in Abs. 2 bestimmten Umfang zu Eigentum zu übertragen. 2Für Konsorten gilt Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 entsprechend.
(2) Die Berechtigten erhalten aus ihrem Teilwald- oder Zinswaldbetrieb
a)
Grundstücke mit einer der Holzzucht dienenden Fläche (Holzbodenfläche) von einem Wert, der ihrem rechnerischen Anteil am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs entspricht; dieser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Kapitalwerts der nachhaltigen Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge zum Normal-Ertragswert des Wirtschaftswaldes im regelmäßigen Betrieb;
b)
die Nichtholzboden- und Unlandflächen, die in den den Berechtigten nach Buchst. a) zu übertragenden Grundstücken enthalten sind. Nichtholzbodenflächen sind Flächen, die an sich zur Holzzucht geeignet sind, aber anderen Zwecken dienen; Unlandflächen sind Flächen, die zur Holzzucht ungeeignet sind.
(3) 1Gehört zu einem der Realteilung unterliegenden Teilwald- oder Zinswaldbetrieb ein Grundstück, das nur aus Nichtholzboden- oder Unlandflächen besteht, so ist es dem Berechtigten auf seinen Antrag zu Eigentum zu übertragen. 2Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen; Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. 3Wird ein Antrag auf Übereignung nicht gestellt, so verbleibt das Grundstück im Eigentum des Verpflichteten.
(4) Die Realteilung ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, daß
a)
die dem Berechtigten zu übereignende und die dem Verpflichteten verbleibende Holzbodenfläche auch in ihrer nachhaltigen Ertragsleistung dem Anteil des Berechtigten und des Verpflichteten am Waldertragswert des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs (Abs. 2 Buchst. a) entsprechen;
b)
Grundstücke, die kleiner als fünf Hektar sind, nicht geteilt werden;
c)
bei notwendigen Grundstücksteilungen die Teilungslinie auf Bringungsgrenzen (z.B. Wegen, Gräben, Wasserläufen oder Höhenrücken) verläuft;
d)
Schutzwaldungen im Sinn des Forstgesetzes, die nicht ausschließlich dem Sturmschutz dienen, im Eigentum des Verpflichteten verbleiben;
e)
die dem Verpflichteten verbleibenden Grundstücke in einem räumlichen Zusammenhang untereinander oder mit den sonstigen Grundstücken des Verpflichteten stehen.
(5) 1Erhält der Berechtigte bei der Realteilung eine Waldfläche zugeteilt, die kleiner ist als 50 ha, so soll er auf Antrag diese Zuteilung bis zu 50 ha aufstocken können. 2Ausgleichszahlungen sind nach Art. 11 zu tätigen.