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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 42
Waldgenossenschaften
(1) Zur Erhaltung des Waldes, zur Sicherung seiner Wohlfahrtswirkungen und zur Erleichterung seiner Bewirtschaftung haben die Berechtigten des Forstamtsbezirks Benediktbeuern je eine Waldgenossenschaft zu bilden für die Teilwaldungen.
a)
der Distrikte Heilbrunner Berg Mutzenkreut und Blümelsgraben,
b)
des Distrikts Hintersteinbach,
c)
der Distrikte Brand, Augraben und Lainwald,
d)
der Distrikte Rieder-Vorberg, Bichlholz, Vordergrabenholz, Hintergrabenholz, Bannholzzipfel, Etzgraben, Stocket und Oberfeldholz,
e)
der Distrikte Orterer Wald, Kochler-Berg, Mittlerer Aschgraben, Nördlicher Aschgraben, Angerholz, Kopfholz und Westerlaich.
(2) Den Erfordernissen des Absatzes 1 wird entsprochen, wenn eine Betriebs- oder eine Wirtschaftsplan- oder Wirtschaftsgenossenschaft gebildet wird.
(3) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 und der §§ 5 bis 9 der Nutzungsrechte-Ablösungsverordnung vom 12. August 1953 (BayBS I S. 476) gelten entsprechend.