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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 41
Wegeunterhaltung
1Die Eigentümer der Privatwege im Teil- und Zinswaldgebiet und die nach Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Wegeberechtigten sind, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände bestehen, untereinander verpflichtet, die Wege nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Benützung ordnungsgemäß zu unterhalten. 2Für die Unterhaltung öffentlicher Wege gelten die Vorschften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.