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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 19
Wertansatz bei der Realteilung
Für die Realteilung der Holzbodenfläche ist jede Unterfläche mit dem Wert anzusetzen, der bei der Ermittlung des Waldertragswerts des Teilwald- oder Zinswaldbetriebs festgestellt worden ist.