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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 16
Waldaufnahme
(1) 1Zum Zwecke der Waldaufnahme sind zunächst die Grenzen der Teilwald- und der Zinswaldgrundstücke, soweit letztere nicht von ein- und demselben Berechtigten genutzt werden, im Gelände kenntlich zu machen; den Berechtigten und Verpflichteten ist Gelegenheit zu geben, dabei mitzuwirken. 2Über das Ergebnis der Grenzermittlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Berechtigten und Verpflichteten zu unterzeichnen ist.
(2) Für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb ist eine maßstabgerechte Kartenskizze zu fertigen.
(3) 1Die Waldaufnahme hat alle den Wert der Teilwald- und Zinswaldgrundstücke bestimmenden Gegebenheiten zu erfassen. 2Insbesondere sind zu ermitteln: Grenzen und Ausmaß der Holzbodenflächen, getrennt nach Wirtschaftswald im regelmäßigen Betrieb (i.r.B.) und Wirtschaftswald außer regelmäßigem Betrieb (a.r.B.) sowie Grenzen und Ausmaß der Nichtholzboden- und Unlandflächen, ferner für die Holzbodenflächen Bestandsalter, Holzartenanteile, Ertragsklassen, Nutzungsentgang, Bestockungsgrad, mutmaßlicher Mittelstammdurchmesser am Ende der Umtriebszeit, Bringungsklasse und Qualitätsklasse.
(4) In den mehr als achtzig Jahren alten Beständen des Wirtschaftswaldes im regelmäßigen Betrieb ist die Waldaufnahme mit Hilfe stammweiser Messung auf ganzer Fläche oder Teilfläche vorzunehmen.; in den übrigen Beständen genügt eine gutachtliche Feststellung des Waldzustandes, soweit nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen eine eingehendere Erhebung (Näherungsverfahren oder Vollaufnahme) notwendig erscheint.
(5) Für Fichte und die übrigen Nadelholzarten ist die Ertragstafel „Wiedemann, Fichte mäßige Durchforstung, 1936/42“, für Buche und die übrigen Laubholzarten die Ertragstafel „Wiedemann, Buche mäßige Durchforstung, 1931 B“ zu verwenden.
(6) Das Massenberechnungsverfahren von v. Laer-Spiecker ist anzuwenden.