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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 1
Grundsatz
Die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen, die auf den Teilwald- und Zinswaldgrundstücken der Forstamtsbezirke Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee lasten, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gegen Übereignung von Grundstücken oder gegen Geldentschädigung unter Einschränkung des nach Art. 14 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten Grundrechts des Eigentums abzulösen; der Ablösung unterliegen nicht Holznutzungsrechte, die Nebenrechte von Weiderechten sind, z.B. Holznutzungsrechte zugunsten von Hirtenhütten, Almkasern und anderen dem Weidebetrieb dienenden Anlagen.