Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2020
Fassung: 13.04.2007
§ 2
Wöchentliche Höchstarbeitszeit bei Bereitschaftsdienst
1Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Sinn des § 7 Abs. 5 Satz 3 TV-Ärzte kann für die Ärztinnen und Ärzte an den bayerischen Universitätsklinika und am Deutschen Herzzentrum München mit deren individueller Zustimmung in begründeten Einzelfällen auf bis zu 66 Stunden ausgedehnt werden. 2Dabei sind die übrigen Regelungen des § 7 Abs. 1 bis 5a, 6a und 11 TV-Ärzte sowie die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. 3Die Klinika müssen die Notwendigkeit für die Ausdehnung der Höchstarbeitszeit gegenüber dem Arzt/der Ärztin konkret und nachvollziehbar in Schriftform darlegen.
4Die Tarifvertragsparteien erwarten,
dass sich der Bedarf für eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit insbesondere in spezialisierten Bereichen, in denen Personalgewinnungsprobleme bestehen, und in Bereichen, in denen strukturelle Änderungen (z.B. Neugründung einer Abteilung) erfolgen, vorübergehend ergeben kann und
dass die Ausdehnung der Arbeitszeit in der Regel auf Fachärztinnen und Fachärzte beschränkt wird, deren Arbeitsverhältnis eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren aufweist.
Protokollerklärung zu § 2:
Für die Einwilligung der Ärztin/des Arztes gemäß § 2 Satz 1 ist das als Anlage beigefügte Muster zu verwenden.