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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 33
Berufszulassungsrechtliche Eignung
(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Angehörigen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.