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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 32
Joint-Degree-Programme
(1) 1Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Abs. 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in den Teilen 2 und 3 beachtet,
5.
die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
a)
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,
b)
mindestens ein Studierender,
c)
die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes und der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
und die Maßgaben gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 eingehalten wurden,
6.
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und
7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
3 § 21 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 4Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sechs Jahre. 5Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. 6Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem außereuropäischen Kooperationspartner oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert und angeboten, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1, sowie der in den § 10 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Kriterien verpflichtet.