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StuSembSV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.11.2011
§ 3
1Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberbayern. 2Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bestimmt.