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BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft entgegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. 2Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen Art. 12 Abs. 4 Satz 1 die Auskunft nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Auskunftspflicht nach einer Satzung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.