Inhalt

BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 26
Reidentifizierungsverbot
Die Zusammenführung
1.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen oder
2.
von Einzelangaben aus Statistiken öffentlicher Stellen mit anderen Angaben
zum Zweck der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs ist untersagt, es sei denn, die Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift oder ein sonstiger eine Statistik einer öffentlichen Stelle anordnender Rechtsakt lassen das zu.