Inhalt

BayStatG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 10.08.1990
Art. 22
Zulässigkeit
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere nichtstaatliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse Statistiken durchführen, wenn Einzelangaben oder Ergebnisse vom Landesamt oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können und eigene Statistikstellen eingerichtet werden.