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Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern
Vom 21. Juli 1981
GVBl. S. 326
BayRS 2038-3-4-9-4-K
Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern vom 21. Juli 1981 (GVBl. S. 326, BayRS 2038-3-4-9-4-K), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (GVBl. S. 32) geändert worden ist
In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
1Für die Ausbildung von Förderlehrern wird ein Staatsinstitut errichtet. 2Es führt die Bezeichnung Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
(1) 1Das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Das Staatsinstitut gliedert sich in zwei Abteilungen, Abteilung I in Bayreuth und Abteilung II in Freising.
(2) 1Jede Abteilung steht unter einer eigener Leitung.
(1) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(2) Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayreuth bestimmt.
Regelungen über den Studienbetrieb und die inneren Verhältnisse des Staatsinstituts werden durch die Studienordnung getroffen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erläßt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.
München, den 21. Juli 1981
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Prof. Hans Maier, Staatsminister