Inhalt
(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
Vergütungsstufe I
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Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
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Vergütungsstufe II
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Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
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Vergütungsstufe III
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Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
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Vergütungsstufe IV
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Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,
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Vergütungsstufe V
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Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
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(2) Der Grundlohn beträgt in der
Vergütungsstufe I
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75 v.H.,
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Vergütungsstufe II
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88 v.H.,
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Vergütungsstufe III
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100 v.H.,
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Vergütungsstufe IV
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112 v.H.,
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Vergütungsstufe V
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125 v.H.
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der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG.
(3) 1Der Grundlohn nach Abs. 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. 2Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 v.H. verringert werden. 3Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.