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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 164
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung
1Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. 2§ 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.