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StRGVV
Text gilt ab: 08.11.2023
Fassung: 28.01.2014
§ 2
Geschäftsbereiche
Die Geschäfte der Staatsregierung werden vorbehaltlich § 1 Abs. 2 auf folgende Geschäftsbereiche aufgeteilt:
1.
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
2.
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
3.
Staatsministerium der Justiz
4.
Staatsministerium für Unterricht und Kultus
5.
Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
6.
Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
7.
Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
8.
Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
9.
Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
10.
Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
11.
Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
12.
Staatsministerium für Digitales.