Inhalt
Art. 3
Zuständige Behörden
(1) 1Soweit dieses Gesetz nicht Ausnahmen für kommunale und kirchliche Stiftungen vorsieht, sind die Stiftungsbehörden zuständige Behörden im Sinn der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 2Vorbehaltlich der in diesem Gesetz für kommunale und kirchliche Stiftungen vorgesehenen Ausnahmen üben sie auch die Stiftungsaufsicht nach Teil 2 aus.
(2) 1Stiftungsbehörden sind die Regierungen. 2Örtlich zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat oder haben soll.
(3) 1Als oberste Stiftungsbehörden sind zuständig
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das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,
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das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Stiftungen, die Zwecken seines Geschäftsbereichs gewidmet sind,
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das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für alle übrigen Stiftungen.
2Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende öffentliche Zweck der Stiftung.