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BayStG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 26.09.2008
Art. 27
Verwaltungskosten
Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 13 und 15 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 14 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.