Inhalt

BaySportG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 23.12.2025
Art. 7
Integration und gesellschaftliche Teilhabe
1Der Freistaat Bayern erkennt die Rolle des Sports für die Integration und gesellschaftliche Teilhabe an und setzt sich für deren Gelingen durch Sport ein. 2Er unterstützt niedrigschwellige Bewegungs- und Sportangebote und stärkt die Vernetzung des organisierten Sports mit örtlichen Strukturen.