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BaySportG
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 23.12.2025
Art. 14
Ausschluss der Klagbarkeit
1Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch die in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten Förderungen, Unterstützungen oder Angebote nicht begründet. 2Rechte aus Art. 12 Abs. 3 Satz 3 bleiben hiervon unberührt. 3Sämtliche finanzwirksamen Maßnahmen erfolgen nach Maßgabe des Staatshaushalts. 4Maßnahmen der Kommunen erfolgen nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushaltssatzung.