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SeilbV
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 15.06.2011
§ 3
Technische Änderung
(1) 1Die Anzeige von technischen Änderungen (Art. 15 Abs. 1 BayESG) ist mit einer Beschreibung in zweifacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn gleichzeitig eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, sonst in dreifacher Fertigung; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. 2Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der technischen Änderung auf den Betrieb zu geben. 3Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. 4Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis bzw. die EU-Konformitätserklärung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.
(2) Nicht anzeigepflichtig sind insbesondere:
1.
der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
a)
Antrieben und Bremsen (z.B. Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern),
b)
mechanischen Einrichtungen (z.B. Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen),
c)
Fahrzeugen (z.B. festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen, nichttragenden Teilen der Fahrzeuge) und
d)
elektrotechnischen Einrichtungen (z.B. elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen);
2.
Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Bahn nicht vermindert wird.